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Verpflichtendes Energieaudit für Unternehmen in Polen – wen betrifft es, welchen Umfang hat es und wie bereitet man sich darauf vor?

Beim verpflichtenden Energieaudit für Unternehmen in Polen entstehen Fehler häufig schon vor Beginn des eigentlichen Audits. Ein Unternehmen kann seinen Status falsch bestimmen, einen Teil des Energieverbrauchs außer Acht lassen, ein ISO-50001-System irrtümlich als automatische Befreiung behandeln oder davon ausgehen, dass die aus der neuen EED resultierenden Schwellenwerte von 10 TJ und 85 TJ in Polen bereits ab 2026 gelten.

Zum Zeitpunkt der Aktualisierung dieses Artikels knüpft das polnische Recht die Pflicht weiterhin in erster Linie an den Status des Unternehmers: Ein Energieaudit ist alle 4 Jahre von einem Unternehmen durchzuführen, das im Sinne des polnischen Unternehmerrechts kein Kleinst-, kleines oder mittleres Unternehmen ist. Gleichzeitig stellt die Richtlinie (EU) 2023/1791 das EU-Modell auf ein Energieverbrauchskriterium um, während der polnische Umsetzungsgesetzentwurf UC77 Schwellenwerte von 10 TJ und 85 TJ vorsieht. Der Entwurf ist jedoch noch kein geltendes Recht.

Deshalb müssen 2026 drei Dinge klar getrennt werden: was heute in Polen gilt, was sich aus der EU-Richtlinie ergibt und was der polnische Umsetzungsgesetzentwurf erst vorsieht.

Die wichtigsten Regeln im Überblick

  • Derzeit ergibt sich die Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits für Unternehmen in Polen aus Art. 36–38 des Energieeffizienzgesetzes.
  • Das Audit ist alle 4 Jahre von einem Unternehmen durchzuführen, das im Sinne des polnischen Unternehmerrechts kein Kleinst-, kleines oder mittleres Unternehmen ist, sofern keine gesetzliche Befreiung greift.
  • Für die derzeitige Pflicht ist ein „großes Unternehmen“ in der Praxis ein Unternehmen, das in keinem der beiden letzten Geschäftsjahre die Voraussetzungen eines mittleren Unternehmens erfüllt hat. Für jedes Jahr werden gemeinsam geprüft: weniger als 250 Beschäftigte sowie ein Umsatz von höchstens 50 Mio. EUR oder eine Bilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR.
  • Das Audit muss auf aktuellen, repräsentativen, gemessenen und identifizierbaren Daten beruhen. Die detaillierte Prüfung muss Gebäude oder Gebäudegruppen, Industrieanlagen und Transport umfassen, die zusammen mindestens 90 % des gesamten Energieverbrauchs des Unternehmens ausmachen.
  • Die Auditdaten sind 5 Jahre lang aufzubewahren.
  • Der Präsident der polnischen Energieregulierungsbehörde URE ist innerhalb von 30 Tagen nach Durchführung des Audits zu benachrichtigen, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem das Unternehmen zur Durchführung des Audits verpflichtet ist. Der Mitteilung sind Angaben zu den möglichen Energieeinsparungen beizufügen.
  • Bei Nichtdurchführung des Audits kann der Präsident der URE eine Geldbuße von bis zu 5 % des im vorangegangenen Steuerjahr erzielten Umsatzes des Unternehmens verhängen. Dies ist die Obergrenze und kein automatisch anzuwendender Satz.
  • Die Schwellenwerte von 10 TJ (2,78 GWh) für das Audit und 85 TJ (23,61 GWh) für ein Energiemanagementsystem ergeben sich aus der neuen EED und sind im Gesetzentwurf UC77 vorgesehen. Am 20. August 2026 hatten sie das derzeitige Kriterium aus Art. 36 des polnischen Gesetzes noch nicht ersetzt.

Kommentar des Auditors: Bevor der technische Umfang geplant wird, sollten zunächst zwei formale Punkte geklärt werden: der Unternehmensstatus muss korrekt bestimmt und das genaue Datum des vorherigen Audits festgestellt werden. So lässt sich vermeiden, dass das Unternehmen erst mit der Datensammlung beginnt, wenn die Frist bereits kurz bevorsteht.

Wen betrifft das verpflichtende Energieaudit für Unternehmen in Polen?

Nach geltendem polnischem Recht betrifft die Pflicht ein Unternehmen, das im Sinne des polnischen Unternehmerrechts kein Kleinst-, kleines oder mittleres Unternehmen ist. Das Energieeffizienzgesetz enthält keine eigene Definition des „großen Unternehmens“; in der Praxis gilt daher als groß, wer keiner KMU-Kategorie mehr zugeordnet werden kann.

Vereinfacht: Wann ist ein Unternehmen ein großes Unternehmen?

Die wichtigste Regel lautet: Damit ein Unternehmen weiterhin als mittleres Unternehmen gilt, muss es in mindestens einem der beiden letzten Geschäftsjahre gleichzeitig zwei Voraussetzungen erfüllen:

  1. die durchschnittliche Jahresbeschäftigtenzahl lag bei weniger als 250 Personen, und
  2. der Jahresnettoumsatz überschritt den Gegenwert von 50 Mio. EUR nicht oder die Bilanzsumme überschritt den Gegenwert von 43 Mio. EUR nicht.

Erfüllt das Unternehmen diese Voraussetzungen in wenigstens einem der beiden letzten Jahre, kann es weiterhin als mittleres Unternehmen gelten und fällt nicht unter die derzeitige Pflicht nach Art. 36 Abs. 1. Erfüllt es dagegen in beiden letzten Jahren die Voraussetzungen eines mittleren Unternehmens nicht, ist es für das verpflichtende Audit als großes Unternehmen zu behandeln – sofern keine gesetzliche Befreiung greift.

SituationIst das Unternehmen für das derzeitige verpflichtende Energieaudit „groß“?Warum?
Durchschnittlich mindestens 250 Beschäftigte in beiden letzten JahrenJaIn keinem der beiden Jahre ist die Voraussetzung von weniger als 250 Beschäftigten erfüllt. Umsatz und Bilanzsumme ändern an diesem Ergebnis nichts.
Weniger als 250 Beschäftigte, aber in beiden Jahren zugleich Umsatz > 50 Mio. EUR und Bilanzsumme > 43 Mio. EURJaDie Beschäftigungsvoraussetzung ist erfüllt, in beiden Jahren werden jedoch beide finanziellen Grenzwerte überschritten.
In einem Jahr mindestens 250 Beschäftigte, im anderen weniger als 250, dort aber zugleich Umsatz > 50 Mio. EUR und Bilanzsumme > 43 Mio. EURJaIn jedem der beiden Jahre wird die Definition eines mittleren Unternehmens verfehlt, wenn auch aus unterschiedlichen Gründen.
Weniger als 250 Beschäftigte und Umsatz > 50 Mio. EUR, aber Bilanzsumme ≤ 43 Mio. EUR in mindestens einem der beiden letzten JahreNein – das Unternehmen kann weiterhin als mittelgroß geltenBei weniger als 250 Beschäftigten genügt es, einen der beiden finanziellen Grenzwerte einzuhalten, da zwischen Umsatz und Bilanzsumme ein „oder“ steht.
Mindestens 250 Beschäftigte nur in einem Jahr; im anderen Jahr sind die Voraussetzungen eines mittleren Unternehmens erfülltNein – die Überschreitung der Beschäftigtengrenze in nur einem Jahr reicht nicht ausEs genügt, die Definition eines mittleren Unternehmens in mindestens einem der beiden letzten Jahre zu erfüllen.

Beispiele für die Einstufung

Beispiel 1 – 260 Beschäftigte, aber geringer Umsatz. Das Unternehmen beschäftigte im Jahresdurchschnitt 260 Personen im Jahr A und 270 im Jahr B. Der Umsatz betrug nur 20 Mio. EUR, die Bilanzsumme 15 Mio. EUR. Trotz der niedrigen Finanzwerte ist die Beschäftigungsvoraussetzung in keinem der beiden Jahre erfüllt; für Art. 36 ist das Unternehmen daher als groß zu behandeln.

Beispiel 2 – wenige Beschäftigte, aber beide Finanzgrenzen überschritten. Das Unternehmen beschäftigte in beiden Jahren jeweils 180 Personen, erzielte jedoch 65 Mio. EUR Umsatz und hatte eine Bilanzsumme von 50 Mio. EUR. Bestand diese Situation in beiden letzten Jahren, erfüllt es die Definition eines mittleren Unternehmens nicht und unterliegt der derzeitigen Auditpflicht.

Beispiel 3 – hoher Umsatz bedeutet nicht immer ein großes Unternehmen. Das Unternehmen beschäftigt 180 Personen, erzielt 80 Mio. EUR Umsatz und hat eine Bilanzsumme von 35 Mio. EUR. Bestand diese Konstellation in mindestens einem der beiden letzten Jahre, ist die finanzielle Voraussetzung eines mittleren Unternehmens dank der Bilanzsumme unter 43 Mio. EUR erfüllt. Ein Umsatz über 50 Mio. EUR allein entscheidet daher nicht über die Auditpflicht.

Beispiel 4 – ein Jahr mit 250+ Beschäftigten reicht nicht immer aus. Im Jahr A beschäftigte das Unternehmen 270 Personen. Im Jahr B waren es 220 Personen bei 54 Mio. EUR Umsatz und 40 Mio. EUR Bilanzsumme. Jahr B erfüllt die Voraussetzungen eines mittleren Unternehmens, weil die Beschäftigtenzahl unter 250 liegt und die Bilanzsumme 43 Mio. EUR nicht überschreitet. In diesem Fall kann das Unternehmen weiterhin als mittelgroß gelten.

Beispiel 5 – zwei unterschiedliche Überschreitungsgründe in zwei Jahren. Im Jahr A beschäftigte das Unternehmen 270 Personen. Im Jahr B waren es 220 Personen, der Umsatz lag jedoch bei 55 Mio. EUR und die Bilanzsumme bei 45 Mio. EUR. Jahr A scheitert an der Beschäftigtenzahl, Jahr B an der gleichzeitigen Überschreitung beider Finanzgrenzen. Da keines der beiden Jahre die Voraussetzungen eines mittleren Unternehmens erfüllt, unterliegt das Unternehmen der Auditpflicht, sofern keine Befreiung greift.

Welche Daten werden für diese Einstufung benötigt?

Für jedes geprüfte Unternehmen sollten folgende Angaben vorbereitet werden:

  1. die durchschnittliche Jahresbeschäftigtenzahl in Vollzeitäquivalenten für die beiden letzten Geschäftsjahre,
  2. den Jahresnettoumsatz aus dem Verkauf von Waren, Erzeugnissen und Dienstleistungen sowie aus Finanzgeschäften für beide Jahre,
  3. die Bilanzsumme am Ende beider Jahre,
  4. Beginn und Ende der Geschäftsjahre.

In Euro ausgedrückte Beträge werden zum durchschnittlichen NBP-Wechselkurs des letzten Tages des Geschäftsjahres, das zur Bestimmung des Unternehmensstatus herangezogen wird, in polnische Złoty umgerechnet.

Wie wird die durchschnittliche Jahresbeschäftigung berechnet?

Nach dem polnischen Unternehmerrecht wird die Beschäftigung in Vollzeitäquivalenten berechnet. Nicht berücksichtigt werden unter anderem Beschäftigte auf den im Gesetz genannten Eltern-, Pflege- und Erziehungsurlauben sowie Personen, die zur Berufsausbildung beschäftigt sind.

Ist das Unternehmen seit weniger als einem Jahr tätig, gelten die besonderen Vorschriften des polnischen Unternehmerrechts für Unternehmen, die ihre Tätigkeit seit weniger als einem Jahr ausüben.

Unternehmensgruppen und verbundene Unternehmen – müssen die Daten zusammengerechnet werden?

Dies ist einer der häufigsten Streitpunkte. Bei der Bestimmung des KMU-Status für Zwecke staatlicher Beihilfen sind Unternehmen mit den Regeln zur Zusammenrechnung der Daten von Partner- und verbundenen Unternehmen vertraut. Diese Regeln dürfen jedoch nicht automatisch auf die Pflicht nach Art. 36 des polnischen Energieeffizienzgesetzes übertragen werden.

Die derzeitige gesetzliche Verweisung führt zu den Definitionen des polnischen Unternehmerrechts. Diese enthalten keinen Mechanismus, der die Addition von Beschäftigtenzahl, Umsatz und Bilanzsumme sämtlicher verbundener Unternehmen verlangt. Auch die URE hat in ihren veröffentlichten Erläuterungen zu verpflichtenden Energieaudits darauf hingewiesen, dass die Vorschriften keine Prüfung von Kapitalverflechtungen verlangen, um den Status eines „großen“ Unternehmens zu bestimmen.

In der Praxis bedeutet dies, dass der formale Status auf Ebene des jeweiligen Unternehmens und nicht automatisch für die gesamte Gruppe beurteilt wird.

Das bedeutet jedoch nicht, dass die Gruppenstruktur für das Audit selbst bedeutungslos wäre. Zu klären ist unter anderem:

  • welche Gesellschaft die Energie tatsächlich verbraucht,
  • welche Gesellschaft Vertragspartner der Versorger ist,
  • wer die Gebäude und Anlagen nutzt,
  • wie Medienkosten zwischen den Gesellschaften weiterberechnet werden,
  • ob gemeinsame Infrastruktur mehrere Gesellschaften versorgt,
  • welchem Unternehmen der jeweilige Energieverbrauch zuzuordnen ist.

Kommentar des Auditors: In Unternehmensgruppen empfiehlt sich eine einfache Zuordnung „Unternehmen – Standort – Zähler – Vertrag – Energienutzer“. So lässt sich die Frage des formalen Unternehmensstatus vom technischen Energiehaushalt trennen und das Risiko einer doppelten Zuordnung oder eines ausgelassenen Verbrauchs verringern.

Wer ist von der Pflicht befreit?

Das polnische Gesetz sieht eine Befreiung für Unternehmen vor, die über Folgendes verfügen:

  • ein Energiemanagementsystem gemäß der Polnischen Norm für Energiemanagementsysteme oder
  • ein EMAS-Umweltmanagementsystem,

sofern im Rahmen dieses Systems ein Energieaudit für das Unternehmen durchgeführt wurde.

ISO 50001: Entscheidend ist die Polnische Norm, nicht allein die Bezeichnung „ISO 50001“

Diese Voraussetzung sollte genau geprüft werden. Art. 36 Abs. 2 verweist ausdrücklich auf ein System gemäß einer Polnischen Norm. Die aktuelle polnische Übernahme von ISO 50001 ist PN-EN ISO 50001:2018-09. Auch die URE bezieht die Befreiung in ihren Erläuterungen auf ein nach PN-EN ISO 50001 zertifiziertes System.

Daher sollte nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass jedes Zertifikat, das lediglich als „ISO 50001“ bezeichnet oder nach einer ausländischen nationalen Norm ausgestellt wurde, in Polen zur Befreiung berechtigt. Vor einer Berufung auf Art. 36 Abs. 2 sollte geprüft werden, ob Systemdokumentation und Zertifikat auf PN-EN ISO 50001 Bezug nehmen und ob im Rahmen des Systems eine Überprüfung oder ein Audit durchgeführt wurde, das die Mindestanforderungen an das Energieaudit für Unternehmen nach polnischem Recht erfüllt.

Das bedeutet nicht, dass das Dokument selbst in polnischer Sprache erstellt sein muss. Das Polnische Komitee für Normung veröffentlicht PN-EN ISO 50001:2018-09 sowohl auf Polnisch als auch auf Englisch. Entscheidend ist der Bezug auf die Polnische Norm mit der Kennzeichnung PN, nicht die Sprache des Dokuments.

Auch der bloße Besitz eines Zertifikats reicht nicht aus, wenn das System kein Audit oder keine Überprüfung umfasst, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Nach Angaben der URE können regelmäßige energetische Bewertungen im Rahmen eines PN-EN-ISO-50001-Systems die Mindestanforderungen an ein Energieaudit für Unternehmen erfüllen.

Muss ein Unternehmen, das die Befreiung nutzt, die URE trotzdem benachrichtigen?

Ja. Die Befreiung nach Art. 36 Abs. 2 befreit nicht von der Mitteilung an den Präsidenten der URE. Art. 38 erfasst ausdrücklich Unternehmen, die ein Energieaudit im Rahmen eines Energiemanagementsystems oder EMAS durchgeführt haben.

In der Praxis muss der Vierjahreszyklus des Energieaudits für Unternehmen weiterhin überwacht werden. In dem Jahr, in dem ohne Befreiung das nächste verpflichtende Audit fällig wäre, sollte ein Unternehmen, das sich auf Art. 36 Abs. 2 beruft, im Rahmen des Systems ein Audit oder eine Überprüfung durchführen lassen, die die Anforderungen an das Energieaudit erfüllt, und die URE innerhalb von 30 Tagen nach Durchführung, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember dieses Jahres benachrichtigen.

Das polnische Gesetz sieht keine gesonderte jährliche Pflicht vor, der URE lediglich den Besitz eines ISO-50001-Zertifikats mitzuteilen. Das System muss jedoch dauerhaft betrieben werden, und energetische Bewertungen finden regelmäßig statt. In ihren Erläuterungen zu PN-EN ISO 50001 hat die URE darauf hingewiesen, dass solche Bewertungen mindestens einmal jährlich erfolgen, also häufiger als der Vierjahreszyklus eines gewöhnlichen Audits. Für Art. 38 ist die Mitteilung über das im Rahmen des Systems durchgeführte Energieaudit für Unternehmen entscheidend, nicht über das Zertifikat selbst.

Wann muss das nächste Audit durchgeführt werden?

Die derzeitige Regel ist eindeutig: Das Energieaudit für Unternehmen in Polen ist alle 4 Jahre durchzuführen.

Am sichersten lässt sich der Termin des nächsten Audits anhand des tatsächlichen Durchführungsdatums des vorherigen Audits bestimmen – nicht anhand des Jahres, in dem es begonnen wurde, des Datums des Vertrags mit dem Auditor oder des späteren Mitteilungsdatums an die URE.

Wurde das vorherige Audit beispielsweise am 15. November 2022 durchgeführt, fällt der nächste Vierjahreszyklus in das Jahr 2026. Die Fertigstellung sollte jedoch nicht auf die letzten Tage der Frist gelegt werden, da nach dem Audit noch die Mitteilungspflicht gegenüber dem Präsidenten der URE besteht.

Was gilt, wenn ein Unternehmen erstmals „groß“ wird?

Hier ist Vorsicht geboten. Das Gesetz legt die Kategorie der verpflichteten Unternehmen und den Vierjahresrhythmus fest, enthält derzeit jedoch keine gesonderte allgemeine Vorschrift, wonach ein Unternehmen, das erstmals seinen KMU-Status verliert, etwa 30 oder 90 Tage oder zwingend bis zum Jahresende Zeit für sein erstes Audit hätte.

Daher sollte nicht mit einer automatischen Regel wie „Das Unternehmen wurde im Juli groß, also ist die Frist immer der 31. Dezember“ gearbeitet werden. Beim erstmaligen Eintritt in die Pflicht sollte der Zeitpunkt der Statusfeststellung dokumentiert, die Prüfung unverzüglich begonnen und – bei ungewöhnlichem Sachverhalt – der gewählte rechtliche bzw. regulatorische Ansatz bestätigt werden.

In jedem Fall gilt jedoch eine klare Frist für die Mitteilung an die URE nach Durchführung des Audits: innerhalb von 30 Tagen nach Durchführung, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem das Unternehmen zur Durchführung verpflichtet ist.

Gelten die Schwellenwerte von 10 TJ und 85 TJ bereits ab 2026?

Nicht als derzeitiges Kriterium nach Art. 36 des polnischen Gesetzes.

Die neue Energieeffizienzrichtlinie – Richtlinie (EU) 2023/1791 – löst sich vom Modell der Unternehmensgröße und knüpft die Pflichten an die Höhe des Energieverbrauchs.

Art. 11 der Richtlinie sieht Folgendes vor:

  • für Unternehmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Energieverbrauch der letzten 3 Jahre von mehr als 85 TJ – ein zertifiziertes Energiemanagementsystem,
  • für Unternehmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Verbrauch von mehr als 10 TJ, die kein Energiemanagementsystem eingeführt haben – ein Energieaudit,
  • das erste Audit für diese zweite Gruppe bis zum 11. Oktober 2026 und danach mindestens alle 4 Jahre,
  • ein Energiemanagementsystem für Unternehmen über 85 TJ spätestens bis zum 11. Oktober 2027.

Die Richtlinie verlangte unter anderem die Umsetzung von Art. 11 und Anhang VI in nationales Recht bis zum 11. Oktober 2025. In Polen ist dieser Prozess noch nicht abgeschlossen.

Was sieht der Gesetzentwurf UC77 vor?

Am 20. August 2026 war der Gesetzentwurf UC77 im Arbeitsprogramm des polnischen Ministerrats aufgeführt. Die Kanzlei des Ministerpräsidenten bezeichnete ihn weiterhin als Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie 2023/1791.

Der Entwurf sieht unter anderem Folgendes vor:

BereichDerzeitiges polnisches RechtEED / Richtung des UC77-Entwurfs
Kriterium für die AuditpflichtUnternehmensstatus – kein KMUdurchschnittlicher jährlicher Energieverbrauch über 3 Jahre >10 TJ
Auditschwellekein Energieverbrauchsschwellenwert in Art. 3610 TJ = ca. 2,78 GWh
Energiemanagementsystemkann eine Befreiungsgrundlage darstellen, wenn darin ein Energieaudit für das Unternehmen durchgeführt wurdeverpflichtend bei >85 TJ
Schwelle für das Systemkein solcher Schwellenwert im derzeitigen Art. 3685 TJ = ca. 23,61 GWh
Daten für die EinstufungStatus anhand der beiden letzten Geschäftsjahredurchschnittlicher Verbrauch aller Energieträger in den vorangegangenen 3 Jahren
Regelungsstatusin Kraftdie Richtlinie ist für die Mitgliedstaaten verbindlich; UC77 bleibt ein Umsetzungsgesetzentwurf

Die Kanzlei des Ministerpräsidenten nennt das III. Quartal 2026 als geplanten Termin für die Annahme des UC77-Entwurfs durch den Ministerrat. Ein Gesetzgebungsplan bedeutet jedoch nicht, dass die Vorschriften bereits in Kraft getreten sind.

Was sollte ein Unternehmen in der Übergangszeit tun?

Am wichtigsten ist, die derzeit geltenden polnischen Vorschriften nicht durch die geplanten Schwellenwerte zu ersetzen.

In der Praxis sind drei Situationen zu unterscheiden:

  1. Großes Unternehmen nach dem derzeitigen Art. 36, aber Verbrauch unter 10 TJ – die aktuelle Auditpflicht kann weiterhin bestehen. Das Unternehmen sollte nicht davon ausgehen, dass die geplante Änderung es bereits befreit hat.
  2. KMU mit einem Verbrauch über 10 TJ – der Verbrauch allein löst nach dem derzeitigen Art. 36 noch keine Pflicht aus. Das Unternehmen sollte jedoch eine Verbrauchsbilanz für drei Jahre erstellen und die endgültigen polnischen Umsetzungsvorschriften zur EED verfolgen.
  3. Unternehmen über 85 TJ – es sollte besonders dringend seine Bereitschaft zur Einführung eines Energiemanagementsystems prüfen, da diese Richtung unmittelbar aus der EED folgt und im UC77-Entwurf vorgesehen ist.

Die neuen Schwellenwerte können Unternehmen erfassen, die heute nicht „groß“ sind – ein Beispiel ist der Transport

Die Umstellung des Kriteriums von der Unternehmensgröße auf den durchschnittlichen Verbrauch aller Energieträger über drei Jahre kann den Kreis der verpflichteten Unternehmen deutlich erweitern. Dies betrifft nicht nur die Produktion. Ein Handels-, Logistik- oder Dienstleistungsunternehmen kann lediglich ein kleines Büro haben, aber einen hohen Energieverbrauch durch Fahrzeugkraftstoffe.

Beispiel einer Lkw-Flotte. Nehmen wir 10 Sattelzugmaschinen an, die jeweils rund 100.000 km pro Jahr fahren und durchschnittlich 30 l Diesel je 100 km verbrauchen. Eine solche Flotte verbraucht etwa 300.000 Liter Diesel jährlich. Bei einem Heizwert von 36 MJ/l entspricht dies rund 10,8 TJ pro Jahr. Damit können bereits etwa 10 intensiv genutzte Lkw allein den geplanten Schwellenwert von 10 TJ überschreiten – noch bevor Strom, Wärme oder andere Energieträger hinzugerechnet werden. Für die 85-TJ-Schwelle entspräche eine vergleichbare Größenordnung bei ähnlichen Betriebsparametern ungefähr 80 solchen Fahrzeugen.

Beispiel einer Pkw-Flotte im Außendienst. 100 Fahrzeuge, die jeweils 30.000 km pro Jahr zurücklegen und durchschnittlich 8 l/100 km verbrauchen, benötigen zusammen rund 240.000 Liter Kraftstoff. Das entspricht etwa 7,7 TJ bei Benzin bzw. 8,6 TJ bei Diesel. Die Flotte allein kann damit noch unter 10 TJ bleiben; nach Hinzurechnung des Energieverbrauchs in Büros, Lagern oder anderen Objekten kann das Unternehmen die Schwelle jedoch überschreiten. Bei rund 40.000 km Jahresfahrleistung entspricht dieselbe Flotte von 100 Pkw bereits etwa 10,2–11,5 TJ Kraftstoffenergie, abhängig von der Kraftstoffart.

Diese Berechnungen dienen der Größenordnung und stellen keine automatische Einstufung eines konkreten Unternehmens dar. Nach Umsetzung der neuen Regeln in Polen werden der tatsächliche Verbrauch aller Energieträger und der Dreijahresdurchschnitt zu berechnen sein. Außerdem ist zu beachten, dass Transport bereits nach geltendem polnischem Recht Bestandteil des Audits ist und in die 90 % des Verbrauchs einfließen kann, die detailliert zu prüfen sind. Die EED-Änderung betrifft vor allem die Frage, wer künftig verpflichtet sein wird.

Das endgültige polnische Gesetz kann Übergangsvorschriften, detaillierte Einstufungsregeln und neue Berichtspflichten enthalten. Bis zu deren Verabschiedung sollten solche Anforderungen nicht allein aus der Projektbeschreibung abgeleitet werden.

Welchen Umfang sollte ein verpflichtendes Energieaudit für Unternehmen haben?

Die Mindestanforderungen ergeben sich unmittelbar aus Art. 37 des polnischen Energieeffizienzgesetzes.

Das Audit soll detaillierte und belastbare Berechnungen zu vorgeschlagenen Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz liefern und Informationen über mögliche Energieeinsparungen bereitstellen.

1. Die Daten müssen aktuell und messbar sein

Das Audit ist auf der Grundlage von Daten durchzuführen, die:

  • aktuell,
  • repräsentativ,
  • gemessen,
  • identifizierbar sind.

Bei elektrischer Energie verlangt das polnische Gesetz zusätzlich die Berücksichtigung des Leistungsbedarfs.

In der Praxis kann eine Jahresrechnung für einen Teil der Bilanz eingekaufter Energie ausreichen, sie beantwortet jedoch meist nicht die Frage, wo die Energie verbraucht wird und wie die Lastprofile aussehen. Bei komplexeren Standorten sind daher Daten aus Zählern, Unterzählern, BMS, SCADA, Produktionssystemen oder ergänzende Messungen erforderlich.

2. Die detaillierte Prüfung muss mindestens 90 % des Energieverbrauchs abdecken

Das polnische Gesetz nennt drei Hauptbereiche:

  • Gebäude oder Gebäudegruppen,
  • Industrieanlagen,
  • Transport.

Zusammen sollen sie mindestens 90 % des gesamten Energieverbrauchs des Unternehmens ausmachen.

Das bedeutet weder „90 % der Standorte“ noch „90 % der Fläche“. Maßgeblich ist der Energieverbrauch.

Verfügt ein Unternehmen über 20 Standorte, von denen 4 Produktionswerke 92 % des Gesamtverbrauchs ausmachen, folgt daraus nicht automatisch, dass die übrigen 16 Standorte vollständig unberücksichtigt bleiben können. Zunächst ist eine belastbare Energiebilanz des gesamten Unternehmens zu erstellen, um zu dokumentieren, welche Bereiche die erforderlichen 90 % bilden. Erst danach kann die Prüftiefe geplant werden.

3. Die Wirtschaftlichkeitsanalyse sollte über die einfache Amortisationszeit hinausgehen

Art. 37 sieht vor, dass das Audit – soweit möglich – auf einer Lebenszykluskostenanalyse des Gebäudes, der Gebäudegruppe oder der Industrieanlage beruhen soll und nicht ausschließlich auf der einfachen Amortisationszeit.

Dies ist bei Investitionen wichtig, deren Auswirkungen neben jährlichen Energieeinsparungen auch Folgendes umfassen:

  • Service- und Instandhaltungskosten,
  • Lebensdauer der Anlagen,
  • Restwerte,
  • unterschiedliche Nutzungsdauern der Lösungen,
  • Kapitalkosten und Diskontsatz.

4. Das Audit muss mögliche Einsparungen aufzeigen

Der Bericht sollte den Übergang von der Energiebilanz zu konkreten Maßnahmen ermöglichen. In einem Industriebetrieb können dies beispielsweise die Optimierung von Druckluft, Kälteanlagen, Antrieben, Lüftung, Heizsystemen, Wärmerückgewinnung, Beleuchtung, Produktionsprozessen oder des Energiemanagements sein.

Nicht jedes Audit muss dieselben Technologien abdecken. Der Umfang hängt davon ab, wo tatsächlich wesentlicher Verbrauch und Verbesserungspotenzial bestehen.

Umfasst das Audit gemietete Objekte?

Der Rechtstitel an einer Immobilie bestimmt den Auditumfang nicht automatisch. Entscheidend ist, ob die einem Standort zuzuordnende Energie zum Verbrauch des Unternehmens gehört und ob das Unternehmen tatsächlich Einfluss auf die Nutzung des Gebäudes oder der Anlage hat.

Bei Mietobjekten sollte geprüft werden:

  • wer auf der Rechnung als Kunde ausgewiesen ist,
  • ob Medienkosten weiterberechnet werden,
  • ob der Verbrauch individuell gemessen wird,
  • wer die Anlagen betreibt,
  • wer Modernisierungsentscheidungen treffen kann,
  • wie die Pflichten zwischen Eigentümer und Mieter verteilt sind.

In älteren Erläuterungen betonte die URE, dass für die Zuordnung des Energieverbrauchs die Art der Energienutzung wichtiger ist als der Eigentumstitel allein. Bei atypischen Mietverhältnissen sollte die gewählte Auditgrenze im Bericht dokumentiert werden.

Welche Daten sollten für ein Energieaudit für Unternehmen vorbereitet werden?

Gut vorbereitete Daten verkürzen die Aufbereitung der Energiebilanz und schaffen mehr Zeit für die technische Analyse.

Formale Daten

Vorbereiten sollten Sie:

  • Unternehmensdaten und Organisationsstruktur,
  • die durchschnittliche Jahresbeschäftigtenzahl der beiden letzten Geschäftsjahre,
  • Umsatz und Bilanzsumme der beiden letzten Jahre,
  • Angaben zum Geschäftsjahr,
  • eine Liste verbundener Unternehmen und die Art der Abrechnung gemeinsamer Medien – bei komplexen Gruppenstrukturen,
  • Datum und Kopie des vorherigen Audits,
  • ISO-50001- oder EMAS-Dokumentation, falls das Unternehmen eine Befreiung in Betracht zieht.

Energiedaten

In der Regel werden benötigt:

  • Stromrechnungen und Abrechnungsdaten,
  • 15-Minuten- oder Stundenprofile, sofern verfügbar,
  • Gasverbrauch und Gasrechnungen,
  • Verbrauch von Fernwärme, Dampf, Kälte und anderen eingekauften Medien,
  • Verbrauch von Brennstoffen: Öl, LPG, Kohle, Biomasse und anderen Energieträgern,
  • im Transport eingesetzte Kraftstoffe,
  • Daten zur eigenen Energieerzeugung,
  • Zähler- und Unterzählerstände,
  • Vertrags-, Bestell- und Spitzenleistungen.

Für das derzeitige Audit schreibt das polnische Gesetz keine feste Anzahl von Datenmonaten vor. In der Praxis sollte mindestens ein vollständiges repräsentatives Jahr vorbereitet werden, bei stark saisonalen Unternehmen eine längere Historie. 2026 ist es sinnvoll, parallel drei vollständige Jahre des Verbrauchs aller Energieträger aufzubereiten, da genau dieser Zeitraum für die Einstufung nach der neuen EED und dem UC77-Entwurf benötigt wird.

Technische und prozessbezogene Daten

Hilfreich sind unter anderem:

  • Verfahrens- und Elektroschemata,
  • eine Liste der Hauptanlagen mit Leistungen und Betriebsstunden,
  • Daten aus BMS, SCADA und Energiemonitoringsystemen,
  • Parameter von Kesseln, Kompressoren, Kältemaschinen, Pumpen und Ventilatoren,
  • Angaben zu Temperaturen, Drücken und Volumenströmen,
  • Produktionsdaten zur Normalisierung des Verbrauchs,
  • Schichtpläne,
  • Flächen und Nutzungsarten der Gebäude,
  • Parameter von Lüftung, Heizung, Kühlung und Beleuchtung,
  • Flotten- und Transportdaten.

Wirtschaftliche Daten

Für die Bewertung von Maßnahmen sind hilfreich:

  • aktuelle Energie- und Kraftstoffpreise,
  • Tarifkomponenten, die für die untersuchte Lösung relevant sind,
  • Instandhaltungs- und Servicekosten,
  • geplante Investitionen und Modernisierungen,
  • erwartete Nutzungsdauern der Anlagen,
  • die vom Unternehmen verwendeten finanziellen Annahmen.

Die Diagnose des Energieverbrauchs darf nicht mit einer reinen Analyse des Energieeinkaufspreises vermischt werden. Beide Bereiche können die Unternehmenskosten beeinflussen, doch ein Energieaudit für Unternehmen soll vor allem klären, wo, in welcher Menge und zu welchem Zweck Energie verbraucht wird und welches Potenzial zur Verbesserung der Energieeffizienz besteht.

Wie sollten Werke und Standorte auf das Audit vorbereitet werden?

Daten sind nur die Hälfte der Vorbereitung. Die andere Hälfte ist der Zugang zum tatsächlichen Anlagenbetrieb.

Einen Koordinator auf Unternehmensseite benennen

Idealerweise sollte eine Person verantwortlich sein für:

  • die Zusammenstellung der Daten,
  • die Abstimmung mit den Standorten,
  • die Koordination von Vor-Ort-Terminen,
  • den Zugang zur Dokumentation,
  • die Abstimmung mit Produktion, Instandhaltung, Finanzen und Energieeinkauf.

In größeren Organisationen sind zusätzliche lokale Koordinatoren hilfreich.

Rahmenbedingungen für den Vor-Ort-Termin abstimmen

Vor dem Termin sollte Folgendes abgestimmt werden:

  • Arbeitsschutzanforderungen und Einweisungen,
  • Zugang zu Schaltanlagen, Maschinenräumen, Heizräumen und Dächern,
  • Personen mit Berechtigung zum Öffnen von Schaltschränken oder technischen Bereichen,
  • die Möglichkeit, Messungen durchzuführen,
  • Regeln für Fotoaufnahmen,
  • Einschränkungen aufgrund von Produktion und Vertraulichkeit.

Prüfen, wann die Anlagen repräsentativ betrieben werden

Ein während eines Produktionsstillstands durchgeführtes Audit kann die tatsächlichen Lasten nicht abbilden. Sind Messungen von Druckluft, elektrischer Energie, Volumenströmen oder Temperaturen vorgesehen, muss geklärt werden, wann die Produktion im typischen Betriebsmodus läuft.

Datenlücken vor dem Vor-Ort-Termin erkennen

Hat ein wesentlicher Energieverbraucher keinen Unterzähler, sollte eine temporäre Messung im Voraus geplant werden. Andernfalls stellt der Auditor möglicherweise erst vor Ort fest, dass für eine belastbare Bewertung eine zusätzliche Messkampagne erforderlich ist.

Kommentar des Auditors: Ein gutes Audit beginnt nicht damit, mit einer Wärmebildkamera durch die Halle zu laufen. Zunächst sollten eine Energiebilanz und eine Liste der Bereiche erstellt werden, die sich anhand der vorhandenen Daten nicht belastbar erklären lassen. Erst dann beantwortet eine Messung eine konkrete Frage.

Wie läuft das Audit Schritt für Schritt ab?

Der organisatorische Umfang hängt vom Unternehmen ab, ein typischer Ablauf lässt sich jedoch in sieben Schritte gliedern:

  1. Formale Einstufung – Prüfung der Pflicht, der Frist und einer möglichen Befreiung.
  2. Festlegung der Auditgrenzen – Liste der Unternehmen, Standorte, Energieträger und Datenquellen.
  3. Energiebilanz – Zusammenstellung des Gesamtverbrauchs und Auswahl der Bereiche, die mindestens 90 % ausmachen.
  4. Analyse der Dokumentation und Betriebsdaten – Leistungsprofile, Prozessdaten, Kosten und Zeitpläne.
  5. Vor-Ort-Termine und ergänzende Messungen – in dem Umfang, der zur Bestätigung der Bilanz und der Modernisierungsmöglichkeiten erforderlich ist.
  6. Analyse der Maßnahmen – Berechnung von Energieeinsparungen, Investitionsaufwand, Effekten und Wirtschaftlichkeit.
  7. Bericht, Ergebnisbesprechung und Pflichten nach dem Audit – Übergabe der Ergebnisse, Vorbereitung der Angaben für die URE und Archivierung.

Audit „zur Pflichterfüllung“ versus Audit als echte energetische Diagnose

Diese Unterscheidung wird häufig missverstanden.

Es gibt kein gesondertes „vereinfachtes gesetzliches Audit“, bei dem die Anforderungen aus Art. 37 nur deshalb entfallen, weil es dem Unternehmen ausschließlich um Compliance geht. Die gesetzlichen Mindestanforderungen sind dieselben.

Der Unterschied kann darin liegen, wie weit das Unternehmen über das gesetzliche Minimum hinausgehen möchte.

Audit mit Schwerpunkt auf Compliance

Es sollte dennoch:

  • den Umfang von mindestens 90 % des Verbrauchs korrekt dokumentieren,
  • aktuelle und gemessene Daten verwenden,
  • eine detaillierte Prüfung der wesentlichen Bereiche enthalten,
  • Maßnahmen und potenzielle Einsparungen aufzeigen,
  • die Anforderungen an die Wirtschaftlichkeitsanalyse erfüllen.

Es kann jedoch auf umfangreiche Umsetzungsanalysen, zusätzliche Messkampagnen oder Investitionsvarianten verzichten, die für eine belastbare Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen nicht erforderlich sind.

Audit als Managementinstrument

Eine diagnostische Variante kann zusätzlich umfassen:

  • Langzeitmessungen von Lasten,
  • die Normalisierung des Verbrauchs anhand von Produktionsmenge und äußeren Bedingungen,
  • die Analyse der Verlustursachen statt nur ihrer Größenordnung,
  • die Modellierung technischer Varianten,
  • die Priorisierung von Projekten nach CAPEX, NPV, LCC und Risiko,
  • einen Mess- und Verifizierungsplan für Einsparungen nach der Umsetzung,
  • die Erstellung einer mehrjährigen Investitions-Roadmap,
  • die Integration mit ISO 50001, der Energiestrategie oder dem Dekarbonisierungsplan.

Der größte Unterschied besteht daher nicht darin, ob „90 % erfüllt werden oder nicht“. Entscheidend ist, ob der Bericht bei der erforderlichen Diagnose endet oder zu einem Arbeitsinstrument für die Steuerung von Energieinvestitionen wird.

Wer darf das verpflichtende Energieaudit für Unternehmen durchführen?

Der derzeitige Art. 36 Abs. 3 des polnischen Gesetzes lässt zwei Möglichkeiten zu.

Das Audit kann durchgeführt werden von:

  1. ein vom auditierten Unternehmen unabhängiger Auftragnehmer, der über die erforderlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen zur Durchführung solcher Audits verfügt, oder
  2. ein Experte des Unternehmens, sofern er nicht unmittelbar an der auditierten Tätigkeit beteiligt ist.

Das polnische Recht verlangt derzeit für Energieaudits von Unternehmen weder eine bestimmte staatliche Zulassungsnummer noch die Eintragung in eine obligatorische Auditorenliste.

Bei der Auswahl des Auftragnehmers sollten daher neben der formalen Unabhängigkeit auch folgende Punkte geprüft werden:

  • Erfahrung in der jeweiligen Branche,
  • Kompetenz bei der Analyse industrieller Prozesse,
  • Messmöglichkeiten,
  • die Methodik zur Ermittlung der 90-%-Energiebilanz,
  • die Methodik zur Berechnung von Einsparungen,
  • die Qualität der Wirtschaftlichkeitsanalyse,
  • die Art der Dokumentation von Annahmen.

Die Normenreihe PN-EN 16247 kann eine hilfreiche Grundlage für die Organisation des Audits sein, ersetzt jedoch nicht die Anforderungen des polnischen Gesetzes.

Der UC77-Entwurf sieht Änderungen am Qualifikations- und Zertifizierungssystem für Berufe im Bereich Energieeffizienz vor. Solange der Entwurf in Polen nicht geltendes Recht wird, dürfen diese neuen Regeln nicht als verbindlich dargestellt werden.

Wie lange dauert ein Energieaudit für Unternehmen und was kostet es?

Das polnische Recht legt weder eine Mindestdauer in Tagen noch eine vorgeschriebene Seitenzahl des Berichts oder einen einheitlichen gesetzlichen Preis fest. Die Kosten hängen vor allem von der Anzahl der Standorte, der Art der Prozesse, der Datenqualität und dem Umfang der erforderlichen Messungen ab.

Als grobe Orientierung für die Budgetplanung kann angenommen werden:

Beispielhaftes UnternehmensprofilOrientierungskosten des Audits
Dienstleistungs- oder Handelsunternehmen, einzelne gemietete Büros, Fahrzeugflotte als wesentlicher Energieverbraucher und gut strukturierte Datenca. 5.000 PLN
Ein einzelnes kleines Produktionswerk mit einfachem, gut dokumentiertem Prozess und verfügbaren Verbrauchsdatenin der Regel ca. 10.000–15.000 PLN
Größeres oder komplexeres Produktionswerk, zahlreiche Anlagen oder Energieträger bzw. Bedarf an zusätzlichen Analysenab ca. 15.000 PLN; individuelle Kalkulation

Die Beträge sind Richtwerte und weder eine gesetzliche Preisliste noch ein garantiertes Angebot für jedes Unternehmen. Für große Organisationen mit vielen Standorten gibt es keine praktische allgemeine Obergrenze – der Umfang kann um ein Vielfaches größer sein als bei einem einfachen Audit eines einzelnen Objekts.

Auf den Preis wirken sich insbesondere aus:

  • Anzahl der Standorte – jeder weitere Standort bedeutet zusätzliche Bilanzierung, Daten, Vor-Ort-Termine und Analysen,
  • Datenqualität – je weniger geordnete Rechnungen, Profile, Unterzähler und Produktionsdaten vorliegen, desto aufwendiger ist die Rekonstruktion der Bilanz,
  • Alter des Betriebs – in älteren Objekten fehlen häufiger aktuelle Dokumentation, Messsysteme und eindeutige Anlagenschemata,
  • Komplexität der Auditgrenze – z. B. mehrere Gesellschaften, weiterberechnete Medien, gemeinsame Anlagen, gemietete Flächen oder eine verteilte Flotte,
  • Prozesskomplexität – Druckluft, Dampf, Kälte, Wärmerückgewinnung, eigene Energiequellen oder kontinuierliche Prozesse erfordern eine vertiefte Analyse,
  • Messbedarf – fehlende Unterzählerdaten können temporäre Messungen von Energie, Volumenströmen, Temperaturen, Drücken oder anderen Parametern erfordern,
  • erwarteter Detaillierungsgrad – ein Audit als reale Investitions-Roadmap ist in der Regel aufwendiger als eine Ausarbeitung, die auf den für die gesetzliche Compliance erforderlichen Umfang begrenzt ist.

In der Praxis gilt: Je weniger Daten vorliegen, je älter und komplexer der Betrieb ist, je schwieriger die organisatorische Abgrenzung und je größer die Zahl der Standorte, desto höher sind die Auditkosten.

Welche Pflichten hat das Unternehmen nach dem Audit?

Mit der Entgegennahme des Berichts sind die Pflichten noch nicht erfüllt.

1. Mitteilung an den Präsidenten der URE

Das Unternehmen teilt dem Präsidenten der URE die Durchführung des Audits mit:

  • innerhalb von 30 Tagen nach seiner Durchführung,
  • spätestens jedoch bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem das Unternehmen zur Durchführung des Audits verpflichtet ist.

Der Mitteilung sind Angaben zu den im Audit ermittelten möglichen Energieeinsparungen beizufügen.

Die Vorschrift verlangt nicht, dass der vollständige Auditbericht automatisch zusammen mit der Mitteilung an die URE übermittelt wird. Bericht und Daten sind jedoch für eine mögliche Kontrolle aufzubewahren.

Seit dem 1. Januar 2026 nennt die URE den polnischen Dienst e-Doręczenia als primären Kanal für elektronische Korrespondenz. Der öffentliche e-Doręczenia-Dienst ist rechtlich einem Einschreiben mit Rückschein gleichgestellt. Beim Versand von Unterlagen sollten die aktuellen URE-Anforderungen an die elektronische Signatur von Anlagen geprüft werden.

Audit zum Jahresende – der 31. Dezember ist die äußerste Frist

Die 30-Tage-Frist kann die Mitteilungspflicht nicht in das Folgejahr verschieben, wenn das Auditjahr des Unternehmens am 31. Dezember endet. Wird das Audit beispielsweise am 20. Dezember 2026 abgeschlossen, würde eine einfache 30-Tage-Berechnung bis Januar 2027 reichen. Art. 38 setzt jedoch eine zusätzliche Höchstfrist: Die Mitteilung muss spätestens bis zum 31. Dezember 2026 erfolgen.

Wird das Audit in den letzten Dezembertagen abgeschlossen, ist es praktisch, die Mitteilung über e-Doręczenia an die aktuelle URE-Adresse zu senden und Versand- sowie Zustellnachweise aufzubewahren. Dies sollte nicht auf die letzten Stunden des 31. Dezember verschoben werden – zuvor müssen die Angaben zu möglichen Energieeinsparungen vorbereitet und die erforderlichen elektronischen Dokumente korrekt signiert werden.

2. Aufbewahrung der Daten für 5 Jahre

Die Daten zum Energieaudit für Unternehmen sind zu Kontrollzwecken 5 Jahre lang aufzubewahren.

In der Praxis sollten neben dem endgültigen PDF auch folgende Unterlagen aufbewahrt werden:

  • die Energiebilanz,
  • die Quelldatenübersichten,
  • die Messdateien,
  • die wesentlichen Berechnungen,
  • die an die URE übermittelte Fassung der Angaben,
  • den Zustellnachweis.

3. Termin des nächsten Audits festlegen

Der Termin des nächsten Zyklus sollte unmittelbar nach Abschluss des aktuellen Audits im Compliance-System oder Managementkalender hinterlegt werden.

4. Entscheidung über den Umgang mit den Empfehlungen

Die derzeitigen Art. 36–38 enthalten keine allgemeine Pflicht, sämtliche im Audit genannten Maßnahmen umzusetzen. Das Audit soll jedoch Informationen zu potenziellen Einsparungen und belastbare Berechnungen liefern; sein geschäftlicher Nutzen entsteht daher erst, wenn die Empfehlungen investitionsseitig bewertet werden.

Die neue EED geht weiter: Für Unternehmen nach Art. 11 sieht sie einen konkreten und umsetzbaren Aktionsplan auf Grundlage der Auditempfehlungen sowie eine Berichterstattung über den Umsetzungsstand vor. Dies ist ein weiterer Grund, das Audit 2026 so aufzubauen, dass sich die Empfehlungen später in einen Investitionsplan überführen lassen.

Welche Sanktionen drohen bei fehlendem Audit?

Die Nichtdurchführung des verpflichtenden Energieaudits für Unternehmen ist ein in Art. 39 des polnischen Energieeffizienzgesetzes genanntes Vergehen.

Die Geldbuße kann bis zu 5 % des im vorangegangenen Steuerjahr erzielten Umsatzes des Unternehmens betragen.

Diese Unterscheidung ist wichtig: 5 % ist die Höchstgrenze und keine automatische Sanktion für jede Verspätung. Bei der Festsetzung berücksichtigt der Präsident der URE:

  • das Ausmaß des Verstoßes,
  • die Wiederholung von Verstößen,
  • die finanziellen Möglichkeiten des sanktionierten Unternehmens.

Art. 41 sieht unter bestimmten Umständen auch die Möglichkeit vor, von einer Geldbuße abzusehen, unter anderem wenn der Verstoß geringfügig ist und das Unternehmen seine Pflicht erfüllt hat, bevor der Präsident der URE von dem Verstoß Kenntnis erlangte.

Eine Compliance-Strategie sollte jedoch nicht auf der Annahme beruhen, dass die URE zunächst eine Erinnerung versendet. Die Pflicht trifft das Unternehmen kraft Gesetzes, unabhängig davon, ob ein Schreiben der Behörde eingeht.

Energieaudit für Unternehmen versus Energieeffizienz-Audit

Die Begriffe klingen ähnlich, bezeichnen aber unterschiedliche Ausarbeitungen.

Ein Energieaudit für Unternehmen (AEP) ist querschnittsorientiert. Für Unternehmen, die unter Art. 36 des polnischen Gesetzes fallen, wird es regelmäßig durchgeführt und umfasst einen wesentlichen Teil des gesamten Energieverbrauchs des Unternehmens.

Ein Energieeffizienz-Audit (AEE) betrifft in der Regel eine konkrete Maßnahme zur Verbesserung der Energieeffizienz und hat eine andere Rechtsgrundlage und Funktion, etwa im polnischen System der Energieeffizienzzertifikate („Weiße Zertifikate“).

In der Praxis können die Ergebnisse eines Energieaudits für Unternehmen Projekte aufzeigen, für die später gesonderte, detailliertere Berechnungen im Rahmen eines Energieeffizienz-Audits erstellt werden.

Checkliste: So bereiten Sie Ihr Unternehmen strukturiert vor

  1. Bestimmen Sie das konkrete Unternehmen bzw. die Unternehmen, für die die Pflicht geprüft wird.
  2. Erfassen Sie Beschäftigtenzahl, Umsatz und Bilanzsumme der beiden letzten Geschäftsjahre.
  3. Dokumentieren Sie, wie der Unternehmensstatus bestimmt wurde.
  4. Prüfen Sie das Datum des vorherigen Audits und die Frist für den nächsten Zyklus.
  5. Wenn eine Befreiung genutzt wird, prüfen Sie, ob das Energiemanagementsystem auf PN-EN ISO 50001 Bezug nimmt und ob darin ein Audit oder eine Überprüfung durchgeführt wurde, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
  6. Erstellen Sie eine Liste der Standorte, Verträge und Energiezähler.
  7. Erfassen Sie alle Energieträger – nicht nur Strom und Gas.
  8. Erstellen Sie eine vorläufige Gesamtverbrauchsbilanz und bestimmen Sie die Bereiche, die mindestens 90 % ausmachen.
  9. Bereiten Sie technische und Produktionsdaten zur Erklärung der Verbrauchsprofile vor.
  10. Ermitteln Sie, wo Messdaten fehlen und ob temporäre Messungen erforderlich sind.
  11. Planen Sie Vor-Ort-Termine in Zeiträumen mit repräsentativem Betrieb.
  12. Senden Sie nach dem Audit die Mitteilung fristgerecht an die URE, bewahren Sie die Dokumentation 5 Jahre lang auf und tragen Sie das Datum des nächsten Audits in das Compliance-System ein.
  13. Erstellen Sie parallel eine Dreijahresbilanz aller Energieträger, damit das Unternehmen auf die Umsetzung der neuen EED-Schwellenwerte in Polen vorbereitet ist.

Häufig gestellte Fragen

Muss jedes Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten ein Audit durchführen?

Liegt die durchschnittliche Jahresbeschäftigtenzahl in beiden letzten Geschäftsjahren bei mindestens 250 Personen, erfüllt das Unternehmen in keinem dieser Jahre die Definition eines mittleren Unternehmens und unterliegt der derzeitigen Auditpflicht – unabhängig von Umsatz und Bilanzsumme. Wurde die Grenze von 250 Beschäftigten nur in einem Jahr überschritten, ist das andere Jahr zu prüfen. Erfüllt das Unternehmen dort die Voraussetzungen eines mittleren Unternehmens, reicht ein einzelnes Jahr mit 250+ Beschäftigten allein nicht aus, um die Pflicht auszulösen.

Ist ein Unternehmen mit mehr als 50 Mio. EUR Umsatz immer „groß“?

Nein. Bei weniger als 250 Vollzeitäquivalenten genügt es, wenn die Bilanzsumme in einem bestimmten Jahr 43 Mio. EUR nicht überschreitet, damit die finanzielle Voraussetzung eines mittleren Unternehmens weiterhin erfüllt sein kann. Außerdem ist die Regel „mindestens eines der beiden letzten Jahre“ zu beachten.

Müssen die Daten der gesamten Unternehmensgruppe zusammengerechnet werden?

Das derzeitige polnische Unternehmerrecht, auf das Art. 36 verweist, enthält keinen Mechanismus zur automatischen Zusammenrechnung der Daten verbundener Unternehmen nach dem Vorbild des Beihilferechts. Auch die URE hat diesen Ansatz in ihren Erläuterungen vertreten. Jeder Fall sollte dennoch auf Ebene der konkreten Unternehmen und des tatsächlichen Energieverbrauchs sauber abgegrenzt werden.

Befreit ISO 50001 vom Audit?

Es kann eine Befreiungsgrundlage darstellen, doch das Zertifikat allein reicht nicht aus. Das polnische Gesetz verweist auf ein Energiemanagementsystem gemäß einer Polnischen Norm und auf ein innerhalb dieses Systems durchgeführtes Audit. In der Praxis sind daher der Bezug auf PN-EN ISO 50001 und der Umfang der energetischen Bewertung zu prüfen. Ein Unternehmen, das die Befreiung nutzt, muss den Präsidenten der URE weiterhin über das im System durchgeführte Audit informieren.

Reicht ein Zertifikat, das nur nach einer ausländischen nationalen ISO-50001-Norm ausgestellt wurde?

Dies sollte nicht automatisch angenommen werden. Art. 36 Abs. 2 verweist ausdrücklich auf eine Polnische Norm. Bevor das Zertifikat als Grundlage einer Befreiung genutzt wird, ist zu prüfen, ob das System auf PN-EN ISO 50001 Bezug nimmt und ob das darin durchgeführte Audit die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Die Sprache des Dokuments ist nicht entscheidend – PN-EN ISO 50001 ist auch in englischer Sprachfassung verfügbar.

Wie oft muss die URE benachrichtigt werden, wenn das Unternehmen die ISO-50001-Befreiung nutzt?

Für das verpflichtende Energieaudit ist der Vierjahreszyklus einzuhalten. In dem Jahr, in dem das nächste Energieaudit für Unternehmen fällig wäre, sollte das Unternehmen, das die Befreiung nutzt, der URE das im Rahmen des Systems durchgeführte Audit mitteilen. Die Frist beträgt 30 Tage nach Durchführung, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember dieses Jahres. Eine gesonderte jährliche Pflicht, der URE lediglich den Besitz eines ISO-50001-Zertifikats zu melden, besteht nicht.

Welcher Anteil des Energieverbrauchs muss vom Audit erfasst werden?

Die detaillierte Prüfung von Gebäuden oder Gebäudegruppen, Industrieanlagen und Transport muss zusammen mindestens 90 % des gesamten Energieverbrauchs des Unternehmens abdecken.

Wird der Transport in die 90 % einbezogen?

Ja. Art. 37 nennt Transport ausdrücklich als einen der Bereiche der detaillierten Prüfung.

Kann ein gemietetes Gebäude in das Audit einbezogen werden?

Ja, wenn der Verbrauch mit der Tätigkeit des Unternehmens zusammenhängt. Allein die Tatsache, dass das Unternehmen nicht Eigentümer der Immobilie ist, reicht nicht aus, um den Verbrauch automatisch auszuschließen. Nutzung und Abrechnung der Energie sind zu analysieren.

Wie oft muss ein Energieaudit für Unternehmen durchgeführt werden?

Derzeit – alle 4 Jahre.

Wie viel Zeit hat ein Unternehmen für die Mitteilung an die URE?

Innerhalb von 30 Tagen nach Durchführung des Audits, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem das Unternehmen zur Durchführung verpflichtet ist. Wird das Audit beispielsweise am 20. Dezember abgeschlossen, können die vollen 30 Tage nicht genutzt werden, um die Mitteilung erst im Januar zu versenden – der 31. Dezember bleibt die Höchstfrist.

Wird der vollständige Bericht an die URE geschickt?

Art. 38 verlangt die Mitteilung über die Durchführung des Audits und die Beifügung von Angaben zu möglichen Energieeinsparungen. Der Bericht selbst ist zusammen mit den Daten zu Kontrollzwecken aufzubewahren.

Muss die URE das Unternehmen zunächst an die Pflicht erinnern?

Nein. Die Pflicht ergibt sich unmittelbar aus dem polnischen Gesetz und hängt nicht vom Erhalt einer Aufforderung oder Erinnerung ab.

Wechseln polnische Unternehmen ab dem 11. Oktober 2026 automatisch auf die 10-TJ-Schwelle?

Am 20. August 2026 konnte dies nicht so dargestellt werden. Die 10-TJ-Schwelle ergibt sich aus Art. 11 der EED, und der polnische UC77-Entwurf sieht ihre Umsetzung vor, ist jedoch weiterhin ein Gesetzentwurf. Bis zum Inkrafttreten polnischer Umsetzungsvorschriften darf der geltende Art. 36 nicht eigenständig durch das geplante Kriterium ersetzt werden.

Lohnt es sich, bereits jetzt eine Dreijahres-Energiebilanz zu erstellen?

Ja. Dies ist eine sinnvolle Vorbereitung auf die Änderungen durch die EED, da das neue Kriterium auf dem durchschnittlichen jährlichen Energieverbrauch der drei letzten Jahre beruht und alle Energieträger umfasst.

Kann allein eine Fahrzeugflotte die geplante 10-TJ-Schwelle überschreiten?

Ja. Zur Orientierung: 10 Lkw mit jeweils rund 100.000 km Jahresfahrleistung und einem Verbrauch von 30 l/100 km entsprechen etwa 10,8 TJ Energie im Dieselkraftstoff. Auch 100 intensiv genutzte Pkw können – abhängig von Fahrleistung, Verbrauch und Kraftstoffart – nahe an der 10-TJ-Schwelle liegen oder sie überschreiten. Nach den geplanten Regeln müssten zusätzlich alle übrigen Energieträger des Unternehmens einbezogen und ein Dreijahresdurchschnitt berechnet werden.

Sind ein Energieaudit für Unternehmen und ein Energieeffizienz-Audit dasselbe?

Nein. Ein Energieaudit für Unternehmen ist eine querschnittsorientierte Prüfung des Unternehmens und – für Unternehmen nach Art. 36 des polnischen Gesetzes – eine wiederkehrende Pflicht. Ein Energieeffizienz-Audit betrifft eine bestimmte Maßnahme zur Verbesserung der Energieeffizienz und erfüllt eine andere rechtliche und technische Funktion.

Zusammenfassung

Im Jahr 2026 ist es vor allem wichtig, das in Polen geltende Recht von der bevorstehenden Änderung des Modells zu unterscheiden.

Heute basiert die polnische Pflicht zum Energieaudit für Unternehmen weiterhin auf dem Unternehmensstatus. Der erste Schritt besteht daher darin, korrekt festzustellen, ob das Unternehmen noch zur KMU-Kategorie gehört. Danach sind der Vierjahreszyklus und eine mögliche Befreiung zu prüfen, eine Bilanz aller Energieträger zu erstellen und mindestens 90 % des Verbrauchs detailliert zu untersuchen.

Parallel sollten sich Unternehmen auf die Umsetzung der EED in Polen vorbereiten: eine Dreijahreshistorie aller Energieträger erfassen und den durchschnittlichen Jahresverbrauch berechnen. Besonders wichtig sind die Werte 10 TJ und 85 TJ. Solange UC77 jedoch nicht verabschiedet und in Kraft getreten ist, dürfen sie nicht als Ersatz für den derzeitigen Art. 36 behandelt werden.

Wenn das Unternehmen nach Prüfung seines Status der Pflicht unterliegt und die Durchführung des Audits besprechen möchte, kann es Energy Trend kontaktieren.

Rechts- und Behördenquellen

Dieser Artikel dient Informationszwecken und beschreibt den zum 20. August 2026 geprüften Rechtsstand. Bei ungewöhnlichen Gruppenstrukturen, dem erstmaligen Eintritt in die Pflicht oder Streit über den Unternehmensstatus sollte die Einstufung für den konkreten Sachverhalt zusätzlich geprüft werden.

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